Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Grundlage der Leistungserbringung sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungsgegenstand

  1. Auf der Grundlage des unterschriebenen Angebotes wird dem Auftragnehmer die Ausführung der Reinigungsdienstleistungen erteilt. In diesem Falle ist kein zusätzlicher Vertrag notwendig und der Auftrag gilt als erteilt. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Der Auftragnehmer führt die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Dienstleistungen im Auftrag des Auftraggebers aus.
  3. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zum vereinbarten Datum den Zugang zu den zu reinigenden Bereichen gemäß dem Angebot sowie dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis.
  4. Sollte der Auftraggeber den Zugang zu den zu reinigenden Bereichen nicht gewährleisten können, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Anfahrtskosten sowie die anteiligen Stunden der Mitarbeiter in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer rechtzeitig über etwaige Zugangsbeschränkungen oder -probleme zu informieren, um Verzögerungen oder zusätzliche Kosten zu vermeiden.

§ 3 Art und Umfang der Leistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Facility Management, der Hausverwaltung sowie der Haus- und Gebäudetechnik.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorbeschriebenen Arbeiten mit modernen Technik entsprechend dem Standard des Handwerks zu erfüllen.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei den Arbeiten, die Pflege sowie Werterhalt an den zu erbringenden Objekte zu gewährleisten sowie umweltschonende Methoden anzuwenden, die einen sparsamen Umgang mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Strom und Ressourcen ermöglichen.
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dauernde oder vorübergehende Änderungen der Flächen dem Auftragnehmer gegenüber mindestens zehn Werktage zuvor schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistungen unmöglich machen oder behindern.
  2. Die periodischen Arbeiten werden, sofern möglich, an Werktagen durchgeführt. Der Tagesablauf am Objekt soll durch die Arbeiten des Auftragnehmers geringstmöglich gestört werden. Sollte ein Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Leistung am folgenden Werktag zu erbringen. Einmalige Dienstleistungen werden nach vorheriger Absprache gemäß unterzeichnetem Angebot durchgeführt.
  1. Abweichungen hiervon müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Arbeitspersonal

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Arbeitspersonal durch fachkundiges Personal einzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.
  2. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen. Beanstandungen und Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum gesetzlichen Mindestlohn sowie die durch die Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften zu beachten. Das Personal hat die notwendigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu beachten und gegebenenfalls Schutzkleidung zu tragen.
  4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Liste des im Auftrag eingesetzten Personals zu übergeben.
  5. Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  6. Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Arbeit sicherzustellen, benennt der Auftragnehmer eine/einen verantwortliche/-n Objektbeauftragte/-n, die/der mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten zusammenarbeitet. Die/der Objektbeauftragte (oder deren/dessen Vertreter/-in) hat den Anweisungen und Wünschen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten, die sich auf vertragsgemäße Arbeiten beziehen, Folge zu leisten. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben angemessen unterstützen.

§ 5 Qualitätssicherung

  1. Die vollständige Erfüllung aller Leistungen des Leistungsverzeichnisses wird durch ständige Eigenkontrolle des Auftragnehmers sichergestellt; unter anderem fallen darunter:
    1. regelmäßige Sichtkontrollen des Arbeitsergebnisses
    2. Detailprüfungen mittels internem Controlling
    3. Auftraggeber-Befragungen im Rahmen der Qualitätskontrolle
  2. Berechtigte Reklamationen, die vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Ausführung festgestellt werden und dem Auftragnehmer in schriftlicher Form mitgeteilt werden, werden innerhalb von 3 Werktagen durch den Auftragnehmer beseitigt und die ordnungsgemäße Durchführung durch den Auftragnehmer sichergestellt. Berechtigte Reklamationen schließen die Nichterfüllung von Leistungen sowie unzureichende Qualität der Arbeiten ein.
  1. Der Auftraggeber hat das Recht, an den Detailprüfungen der Eigenkontrolle des Auftragnehmer teilzunehmen.

§ 6 Betriebsmittel und Zugang der Bereiche

  1. Die für die Dienstleistungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer in ausreichender Menge zur Verfügung. Sofern im Angebot keine abweichenden Abmachungen getroffen wurden, stellt der Auftragnehmer die Mittel auf eigene Kosten bereit. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die eingesetzten Maschinen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dass die eingesetzten Mittel, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, mit den Richtlinien zu den ökologischen Bestimmungen einhergehen.
  2. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete Räume für die Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten, stellt der Auftraggeber zur Verfügung.
  3. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung gestellt und der Zugang zu den zu reinigenden Bereichen wird durch den Auftraggeber gewährleistet.

§ 7 Vergütung

  1. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem vorliegenden, unterzeichneten Angebot. Vom Angebot abweichende Rechnungsbeträge bedürfen der
  2. Der vereinbarte Rechnungsbetrag für wiederkehrende Dienstleistungen wird monatlich oder als Dauerrechnung Der Betrag ist wiederkehrend am
  3. des Folgemonats fällig und ohne Abzüge mit einer Frist von 4 Wochen zu begleichen. Einmalige Dienstleistungen werden einmalig am Tag der Rechnungslegung mit einer Frist von 4 Wochen fällig.
  4. Im Arbeitspreis sind Ausfalltage wie der 24.12, 31.12. sowie Brückentage (Werktage zwischen Feiertagen und Samstagen) bereits berücksichtigt, so dass eine separate Gutschrift bei nicht Ausführung der Arbeiten an diesen Tagen entfällt. Sofern es betriebliche Schließungen des Auftraggebers gibt, sind diese ebenfalls im Preis berücksichtigt und führen nicht zur Reduzierung der Rechnungssumme.
  5. Eventuell weitere Kosten, die dem Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten entstehen, werden nicht erstattet.
  6. Ändert sich nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden: ,,Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Branche des jeweiligen Bundeslandes in dem Gebiet des Auftraggebers sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise entsprechend der Erhöhung der Stundenlöhne bei Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages oder bei Änderungen aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung sowie bei einer Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten entsprechend dem prozentualen Anstieg dieser Kosten ebenfalls zu erhöhen. Diese Erhöhung kann erstmalig in dem bzw. für den Monat geltend gemacht werden, in dem ein neuer Tarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung des jeweiligen Bundeslandes in Kraft tritt oder die Lohnnebenkosten erhöht worden sind. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. des dem Verlangen folgenden Monats.“
  7. Sonstige Preiserhöhungen bedürfen der vorherigen Absprache des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber sowie beiderseitiger Bei Nichteinigung besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht.

§ 8 Auftrags- bzw. Vertragserfüllung und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber erhebt eine schriftlich (auch per E-Mail) begründete Einwendung innerhalb von einem Die Einwendung muss Ort, Zeit, Art und Umfang des Mangels möglichst genau beschreiben.
  2. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
  3. Im Falle einer solchen Einwendung ist der Auftragnehmer unverzüglich zur vertragsgemäßen Nacherfüllung verpflichtet.
  4. Bei zusätzlichen Leistungen erfolgt die Abnahme des Auftraggebers spätestens zwei Werktage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Arbeit als abgenommen.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht
  2. Zur Absicherung dieser möglichen Schäden ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Bestand der Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber auf Nachfrage bei Vertragsschluss vorzulegen. Die Begrenzung der Haftsummen sind entsprechend der Versicherung begrenzt auf:
    • 5.000.000,00 EUR für Personen- und Sachschäden
    • 2.000.000,00 EUR für Vermögensschäden
    • 15.000,00 EUR für Schlüsselverlust

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die vertraglichen Leistungen beginnen zum individuell schriftlich vereinbarten Datum und gelten für die Dauer von 12 Monaten als fest
  2. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich die Vertragsdauer um weitere 12 Monate, es sei denn, es wurde dieser Verlängerung 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich vom Auftraggeber widersprochen.
  3. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des §314 BGB unberührt.

 

Als wichtiger Grund gelten insbesondere:

  • Wiederholte Schlechtleistungen des Auftragnehmers, die von Seiten des Auftraggebers schriftlich ermahnt wurden und durch die ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber unzumutbar wird.
  • Wenn von Seiten des Auftragnehmers nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden.
  • Die Entstehung von personellen oder erheblichen sachlichen Schäden beim Auftraggeber durch die Tätigkeiten des Auftragnehmers.
  • Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren beantragt hat, seine Leistungserbringung einstellt oder in ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eintritt.
  • Wenn ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Vertrages erfolgte.
  • Wenn durch Aufgabe einer Liegenschaft des Auftraggebers der Vertragsgegenstand entfällt.

 

  1. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform entweder auf dem Postweg oder per E-mail an info@urban-clean.de.

§ 11 Loyalitätsklausel

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrages oder danach abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift wird als Vertragsstrafe ein einmalig zu zahlender Betrag in Höhe von 12 Monatsumsätzen vereinbart, der sofort fällig wird.

§12 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie etwa solche des
  2. Der Auftraggeber erklärt sich mit seiner Unterschrift des Angebots mit der Speicherung von Daten zur Weiterverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des DSGVO einverstanden.

§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

  1. Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  2. Erfüllungsort ist der vereinbarte Standort des Auftraggebers, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unterschiedliche Auffassungen bei der Anwendung dieses Vertrages einvernehmlich zu klären.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden, soweit möglich, durch rechtswirksame Bestimmungen ersetzt, die auf anderem Wege zum gleichen oder ähnlichen oder nächstgelegenen Ergebnis führen. Entsprechend wird verfahren, wenn sich bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken zeigen sollten.
  3. Die Anlagen dieses Vertrages sind integraler Bestandteil und jede Bezugnahme auf diesen Vertrag schließt seine Anlagen ein.
  4. Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; ebenso der Verzicht auf dieses Erfordernis und sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen.